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Neue Zuständigkeit des LG/OLG Köln in Fällen der Informationstechnologie und Medientechnik für ganz NRW

Die Initiative „QualityLaw made in NRW“ soll durch Bündelung von Kompetenzen einen möglichst effektiven Weg zum Recht zu eröffnen.

Ab dem 01.01.2022 fallen daher Streitigkeiten aus ganz Nordrhein-Westfalen (NRW), welche den Bereich „Informationstechnologie und Medientechnik“ betreffen und einen Streitwert von über 100.000 € aufweisen, in die alleinige Zuständigkeit des Kölner Landgerichts (LG) bzw. Oberlandesgerichts (OLG).

Anlässlich der zu den rechtlichen Neuerungen durchgeführten Informationsveranstaltungen wurde angekündigt, dass der Anwendungsbereich im Zweifelsfall weit zu verstehen sein wird.

So wurde als Beispiel für die Zuständigkeit der Kölner Gerichte angeführt, dass auch eine automatisierte Melkanlage eines landwirtschaftlichen Betriebes letztlich aus Hard- und Software bestehe und damit dem Bereich der Informationstechnologie zugeordnet werden könne.

In der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus den Bereichen der Unternehmenstransaktionen (Mergers & Acquisitions), der Informationstechnologie und Medientechnik sowie der Erneuerbaren Energien ist zunächst einmal geregelt, dass die Zuständigkeit dann greift, wenn der wesentliche Gegenstand des Rechtsstreites den Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie im Sinne von § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 j ZPO betrifft. In § 348 ZPO findet sich keine Legaldefinition der Kommunikations- und Informationstechnologie.

 

In der Verordnung selbst ist jedoch weiter ausgeführt, dass dies insbesondere Streitigkeiten sind, aus

  1. der Entwicklung, Herstellung, Veräußerung, Wartung, Reparatur oder Gebrauchsüberlassung von Hardware und Software, insbesondere von Computern, auch soweit es sich um Teile von Maschinen und Anlagen,  oder
  2. Dienstleistungen mit Bezug zur Informations- und Kommunikationstechnologie zum Beispiel IT-Beratungsverträge oder IT-Unterrichtsverträge.

 

Die Verordnung stellt weiter klar, dass die besondere örtliche Zuständigkeit auch dann begründet wird, wenn sich die Ansprüche ebenfalls auf das Urheberrecht stützen lassen.

Bislang unklar scheint insoweit, ob der Begriff der „Medientechnik“ noch eine eigenständige Rolle spielen wird oder ob dieser vollständig in den Definitionen der „Kommunikations- und Informationstechnologie“ aufgehen wird.

 

Sie benötigen in diesen Fällen eine Terminsvertretung vor den Kölner Gerichten? Sprechen Sie uns gerne an und profitieren Sie von unseren Branchen- und Fachkenntnissen in diesen Rechtsbereichen und unserer Prozesserfahrung.

Ihr Ansprechpartner: RA Falco Henkel; Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht

 

18.03.2022