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Das Urheberrecht des Architekten

Das von einem Architekten entworfene Bauwerk kann als Werk der Baukunst geschützt sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Die dazugehörigen Pläne können ihrerseits als Werke der angewandte Kunst oder als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (§ 2 Nr. 7 UrhG) geschützt sein. Dies gilt zwar nur für Werke, die als persönliche geistige Schöpfung über eine hinreichende Individualität verfügen, die Maßstäbe sind hierbei aber von der Rechtsprechung in den letzten Jahren erheblich abgesenkt worden.

Urheberrechtsschutz kommt nahezu für jede Art von Bauwerk und räumlicher Gestaltung in Betracht. Geschützt sein kann daher auch eine Gartengestaltung, ein Hausboot, einzelne Gebäudeteile, Innenraumgestaltungen, Treppenhäuser etc.[1]

Die Nichtbeachtung dieser Rechte kann erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben.

Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schutzes

Wurde früher für die Annahme einer ausreichenden Individualität noch ein erhebliches Überragen gegenüber Durchschnittsgestaltungen gefordert, genügt nach neuerer Rechtsprechung auch bei angewandter Kunst die sog. „kleine Münze“ und somit ein Minimum an Individualität. Nur wenn die Gestaltung alleine aus dem Gebrauchszweck oder aus rein funktionellen oder technischen Vorgaben folgt, ist ein Schutz ausgeschlossen. Im Übrigen genügt es, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise, eine über die funktionsbedingte Form hinausgehende künstlerische Leistung vorliegt.[2]

Versuchen der Instanzen-Rechtsprechung gleichwohl an einem Maßstab des „Herausragens aus der Masse des alltäglichen Schaffens“ festhalten zu wollen ist nicht zu folgen.[3] Es ist daher davon auszugehen, dass bisher als nicht schutzfähig angesehene Bauwerke dem urheberrechtlichen Schutz unterliegen.

Da Bauwerke in der Regel nicht serienmäßig hergestellt werden, sind die Anforderungen an die erforderliche hinreichende Individualität i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG tatsächlich sogar geringer als bei anderen Werken des Urheberrechts.[4] Dafür muss bei Bauwerken erhöht darauf geachtet werden, welche Vorgaben durch den Gebrauchszweck des Bauwerks technisch oder aufgrund ihrer Funktion festgelegt sind und deshalb schutzlos bleiben. Ein urheberrechtlicher Schutz ist also unwahrscheinlicher, je mehr das Bauwerk durch seine Funktion, seine technische Konstruktion oder durch das Umfeld definiert wird. Es bleibt jedoch dabei, dass bereits die Ausnutzung eines geringen individuellen Gestaltungsspielraums zu einem urheberrechtlichen Schutz führen kann.

Es können auch nur Teile eines Bauwerks, wie zum Beispiel eine besonders ausgestaltete Außenflächen- und Fassadengestaltung[5], geschützt sein, während bei völlig untergeordneten Werkelementen, wie eines Fußbodens, der Urheberschutz zu verneinen ist.[6]

Wichtig ist auch, dass die Funktion des Bauwerks hinsichtlich der Frage, ob ein urheberrechtlicher Schutz vorliegt, keine Rolle spielt, so dass auch WC-Anlagen, Raststätten oder Verkehrsbrücken urheberrechtlich geschützt sein können. Baukunst kann es daher in allen Bereichen geben.

Auch Skizzen, Pläne und Entwürfe eines Werks der Baukunst sind Werke der bildenden Kunst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG und daher urheberrechtlich geschützt, wenn die Individualität bereits aus diesem Entwurf hervorgeht.[7] Dabei wird nicht die gegebenenfalls besondere und individuelle Darstellungsweise der Skizze, des Plans oder des Entwurfs eines Bauwerks geschützt. Diese können aber unabhängig durch § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt werden.

Praxistipp für Bauausführende: Bei dem Bau eines urheberrechtlich geschützten Werkes kann ein Abweichen von dem Entwurf des Architekten zu einer Entstellung des Baus gem. § 14 UrhG führen. Auch bei möglicherweise eingeräumten Änderungsbefugnissen des Bauausführenden muss berücksichtigt werden, in welchem Umfang dem Architekten eine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt wird.[8]

Recht des Architekten auf Namensnennung (§ 13 UrhG)

- am Bauwerk

Der Architekt eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks hat das Recht auf Namensnennung (§ 13 UrhG). Der Bauherr und jeder spätere Eigentümer steht in der Pflicht, einen entsprechenden, angemessenen Hinweis auf den Architekten an dem Bauwerk anzubringen. Der Architekt kann bestimmen wie dieser lauten soll oder sich auch für eine Nicht-Nennung entscheiden.[9]

Obwohl ca. 10-20 % aller Gebäude Urheberschutz genießen, ist an so gut wie keinem dieser Gebäude ein Urheberhinweis zu finden.[10] Diese Branchengepflogenheit führt aber nicht dazu, dass der Bauherr in keiner Namensnennungspflicht steht.

Praxistipp für Architekten: Sollte unsicher sein, ob das Bauwerk einem urheberrechtlichen Schutz unterfällt, so empfiehlt sich eine schriftliche Übereinkunft über eine Namensnennung und deren konkreter Umsetzung. Im Übrigen bedarf es einer solchen Regelung aus Sicht des Architekten nicht, da eine Urheberkennzeichnung in geeigneter Form kraft Gesetzes geschuldet ist. Wird eine solche bei einem urheberrechtlich geschützten Bauwerk nicht vorgenommen, kann der Architekt die Nennung einfordern und Schadensersatz für die bisherigen nicht Nennung einfordern.

- bei Abbildungen des Bauwerks

Ein weiterer Streitpunkt ergibt sich in der Praxis auch immer wieder durch Abbildungen von urheberrechtlich geschützten Bauwerken, bei denen der Urheber jedoch nicht genannt wird.

Durch die sog. „Panoramafreiheit“ in § 59 UrhG dürfen zum Teil Außenaufnahmen und deren Verwertung ohne Zustimmung des Urhebers erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass nur die äußere Ansicht, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus einsehbar ist, gezeigt wird. Die Verwendung von jeglichen Hilfsmitteln wie Leitern, das zur Seite drücken einer Hecke oder Aufnahmen aus der Luft sind untersagt. Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie darf auch für gewerbliche Zwecke stattfinden.[11]

Dies schränkt das Namensnennungsrecht des Architekten allerdings nicht vollständig ein. Der Urheber muss in der Abbildung seines Werkes, in einem Prospekt oder im Internet, angemessen benannt werden, wenn er dafür ein angemessenes Interesse vorweisen kann.

Praxistipp für Bauherrn: Eine Vervielfältigung darf nur in zweidimensionaler Form erfolgen. Eine dreidimensionale Darstellung ist dagegen unzulässig. Allerdings soll durch die Aufbringung einer Fotografie eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger, der selber keine Details des Werkes ausformt, das Werk noch nicht in unzulässiger dreidimensionaler Form nachgebildet worden sein.[12]

Zugangsbefugnis zwecks Herstellung von Fotografien (§ 25 UrhG)

Zum Zweck der Eigenwerbung ist es für einen Architekten unabdingbar, dass er Fotografien seines Werkes anfertigen darf, um diese für Werbung oder Präsentationen zu verwenden. Dieses Zugangsrecht des Architekten geht sogar so weit, dass er die Befugnis hat nach der Fertigstellung des Bauwerks dieses zu betreten, um Fotografien der Innenräume anzufertigen (§ 25 UrhG). Natürlich müssen dafür die Innenräume urheberrechtlich geschützt sein. Der Besitzer muss dies dulden und kann sich nur durch das Entfernen persönlicher Gegenstände gegen allzu weitgehende Einblicke in seine Privatsphäre schützen.[13]

Entstellungsverbot - Änderung und Bearbeitung eines Bauwerkes (§§ 14, 23, 39, 53)

Die Rechte des Eigentümers oder Besitzers des Bauwerks sind noch weiter eingeschränkt. Oftmals muss die Zustimmung des Architekten eingeholt werden, zum Beispiel, wenn das Bauwerk verändert werden soll. Dabei muss beachtet werden, dass das urheberrechtliche Änderungsverbot sich grundsätzlich nur gegen Eingriffe in dessen körperliche Substanz richtet. Bei einer zusätzlichen Anbringung, die nicht fest mit dem Bauwerk verbunden ist und auch deutlich nachträglich hinzugefügt wurde, liegt keine Entstellung vor.[14]

Dabei muss eine Gefährdung der persönlichen geistigen Interessen des Urhebers vorliegen. Ist dies nicht der Fall, dann muss der Architekt gewisse Veränderungen dulden. Hierbei wird versucht, das Spannungsverhältnis zwischen Urheber und Eigentümer durch eine Interessensabwägung auszugleichen.[15] Der Architekt als Urheber nimmt dabei eine sehr starke Position ein.

Praxistipp für Bauherrn: Der Abriss eines Bauwerks ist urheberrechtlich zulässig und stellt keine unzulässige Änderung des Werkes dar. Das Recht des Grundstückeigentümers mit dem Grundstück nach Belieben zu verfahren genießt in diesem Fall Vorrang.[16]

Verwertungsrechte (§§ 15 ff.)

Die materiellen Interessen des Urhebers werden durch die Verwertungsrechte (§§ 15 UrhG) geschützt. Dies sind insbesondere die Rechte, die es dem Urheber gestatten sein Werk zu vermarkten und für sich zu nutzen. Darunter fällt das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das nur dem Urheber das Recht einräumt seine Pläne zu vervielfältigen.

Zusätzlich sichert das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG), dass nur dem Urheber das Recht zukommt, sein Original oder Vervielfältigungsstücke in den Verkehr zu bringen.

Die Folgen von Urheberrechtsverletzungen

Wird das Urheberrecht verletzt, hat der Urheber regelmäßig Anspruch auf Unterlassung. Darüber hinaus kann er Beseitigung der Beeinträchtigung (§ 97 UrhG) und die Vernichtung und Herausgabe der Vervielfältigungsstücke verlangen (§ 98 UrhG).

So kann der Architekt z.B. bei einer Falsch- oder ungenehmigten Nichtbenennung die Aufnahme einer Kennzeichnung am Bauwerk verlangen.

Bei einer ungenehmigten Änderung des Bauwerks (einschließlich ändernder Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen) kann der Architekt die Unterlassung des hiermit einhergehenden Urheberrechtsverstoßes verlangen. Ggfs. führt dies zu einem sofortigen Baustopp.

Bevor ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, wird in der Regel mit einem Schreiben außergerichtlich abgemahnt und dem Beklagten eine Frist zur Beseitigung der Beeinträchtigung eingeräumt. Scheitert die außergerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs, kann ggfs. auch mittels einer einstweiligen Verfügung vorgegangen werden. Im schlimmsten Fall bedeutet dies für den Bauherrn, dass das Bauprojekt durch eine gerichtliche einstweilige Verfügung gestoppt wird.

Außerdem stehen dem Architekten auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. Hier ist auch die Schadenshöhe von Interesse. Diese wird in solchen Fällen meist durch die sogenannte Lizenzanalogie ermittelt. Der Schaden ist danach der Betrag der angemessenen Vergütung, die der Urheberrechtsverletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Rechte eingeholt hätte. Die HOIA (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) wird zwar nicht direkt angewendet, sie bietet aber einen verlässlichen Maßstab für die Höhe üblicher Nutzungsentgelte. Somit entspricht die Schadenshöhe regelmäßig der Höhe des Honorars eines Architekten, welches ihm für bestimmte Leistungsphasen gemäß der HOAI zugestanden hätte.[17]

Praxistipp für Bauherrn: Durch die starke Rechtsposition des Architekten ist es für den Bauherrn umso wichtiger, dass alle urheberrechtlichen Probleme in dem Architektenvertrag berücksichtigt werden. Durch entsprechende Klauseln kann sich der Bauherr alle Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte der Architekturleistungen einräumen lassen. Auch auf ein Namensnennungsrecht kann verzichtet werden. Grenzen setzen dann nur noch die im Vorhinein unverzichtbaren Urheberpersönlichkeitsrechte wie beispielsweise das Entstellungsverbot.

Praxistipp für Architekten: Wenn der Bauherr auf eine weitreichende Einräumung der urheberrechtlich geschützten Rechte besteht, sollte der Architekt dementsprechend auf eine angemessene zusätzliche Vergütung bestehen. Hier muss dem Bauherrn klargemacht werden, dass das gesetzliche Leitbild nicht vorsieht, dass der Architekt bei Erstellung seiner Leistungen sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte mit einräumt, dies wäre vielmehr eine zusätzliche Leistung.

Wurden Ihre Urheberrechte bereits verletzt, sollten Sie unverzüglich das weitere Vorgehen mit einem hierauf spezialisierten Anwalt besprechen. Gerichtliche Eimaßnahmen, welche ein besonders wirkungsvolles Mittel zur Unterbindung entsprechender Urheberrechtsverletzungen darstellen, sind oftmals innerhalb von spätestens einem Monat seit Kenntnis der Rechtsverletzung einzuleiten.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Vertragsgestaltung oder vertreten Sie bei einer Urheberrechtsverletzung. Kontaktieren Sie uns!

 

Autoren: RA Falco Henkel / Anna Stiefenhofer (wiss. Mit.)

[1]Vgl. KG Berlin, Urteil vom 09. Februar 2001 – 5 U 9667/00 – Gartenanlage; LG Oldenburg, GRUR-RS 2013, 19507 – Hausboot; OLG Düsseldorf, ZUM-RD 2016, 368 – Gebäudeteile; BGH, GRUR 1982, 107 – Innraumgestaltung; BGH, GRUR 1999, 230 – Treppenhaus).

[2]BGH, GRUR 2014, S. 179, Tz. 41- Geburtstagszug

[3]Vgl. OLG Düsseldorf, ZUM-RD 2016, S. 372.

[4]Schulze/Dreier, Urheberrechtsgesetz, Kommentar, 5. Auflage 2015, §2 Rn 182.

[5] vgl. OLG Jena, Urteil vom23. Dezember 1998, Az 2 U 799/96.

[6] vgl. LG Leipzig, Urteil vom28. Mai 2004, Az 5 O 2092/04.

[7] Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 2 Rn 41, 13; OLG Hamm, Urt. v. 20.04.1999 - 4 U 72/97.

[8]LG Berlin, NZBau 2007, 324.

[9] Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 13 Rn 10.

[10]Die Urheberrechte des Architekten, Architektenkammer Baden-Württemberg, Merkblatt Nr. 285, S. 3.

[11]Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 5. Auflage 2015, § 59 Rn 7.

[12]BGH 19.01.2017 – IZR 242/15.

[13] LG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 1979 – 12 O 100/79.

[14] BGH GRUR 1982, 107, 109.

[15] vgl. BGH, Urt. v. 01.10.1998 - VII ZR 104/96.

[16] Kroitzsch/Götting-BeckOK Urheberrecht, § 14 Rn 26.

[17]BGH GRUR 1973, 663; OLG Hamm BauR 1999, 1198.

21.08.2018