certa Lege Rechtsanwälte Köln

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Abmahnungen stellen auch im Urheberrecht und Markenrecht steuerbare Leistungen für den Abgemahnten dar.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 21.12.2016 (Az.: XI R 27/14) entschieden, dass eine Abmahnung eine steuerbare Leistung des Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten darstellt (wir berichteten).


Die Entscheidung erging auf Grundlage einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung. Unklar war bisher, ob diese Beurteilung auch für andere Rechtsbereiche gilt.

Diesen Rechtsstandpunkt vertrat CERTA LEGE gegenüber einem aus dem Urheberrecht und Markenrecht abgemahnten Gegner. Dieser vertrat die gegenteilige Auffassung, so das eine klärende Anfrage an das Finanzamt Köln gestellt wurde.

Das Finanzamt teilte mit:

Auch bei einer Abmahnung aus dem Urheber- und Markenrecht liege eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegenüber dem Abgemahnten vor. Gegenstand der Leistung sei die Verschaffung eines Vorteils in Gestalt der Vermeidung eines Prozesses.

Die Frage, ob ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliege, sei nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben zu beantworten. Demnach sei es unbedeutend, auf welche zivilrechtlichen Vorschriften sich die Abmahnung stütze.

Egal ob es sich also um eine Abmahnung aus dem Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte handelt, ist demnach davon auszugehen, dass immer eine steuerbare Leistung zugunsten des Abgemahnten vorliegt.

Unterschied zwischen Leistung und Schadensersatz:

Die bisher häufig anzutreffende Praxis, war die, dass die Abmahnkosten als reiner Schadensersatz geltend gemacht wurden.

Der Unterschied zwischen der Geltendmachung als Schadensersatz oder als steuerbare Leistung ergibt sich daraus, dass der Schaden bei einem Abmahner der vorsteuerabzugsberechtigt ist, lediglich in den Netto-Kosten bestand.

Auswirkung auf die Praxis:

Der Abmahner muss die Kosten, die er für die Abmahnung aufwendet (z.B. Rechtsanwaltskosten) dem Abgemahnten ordentlich in Rechnung stellen und seinerseits die Mehrwertsteuer auf die Kosten aufschlagen.

Dies gilt selbstverständlich nur, wenn der Abmahner insgesamt umsatzsteuerpflichtig ist, zum Beispiel weil er Unternehmer oder Gewerbetreibender ist und nicht der Regelung für Kleingewerbetreibende unterfällt.

Ist der Abgemahnte seinerseits vorsteuerabzugsberechtigt, so ändert sich für ihn im Wesentlichen nichts, da er die zusätzlich auf die Kosten aufgeschlagene Mehrwertsteuer absetzen kann.

Ist der Abgemahnte hingegen nicht vorsteuerabzugsberechtigt, zum Beispiel weil es sich um eine Privatperson handelt, so verteuert sich die Abmahnung in Höhe der in Rechnung zu stellenden Mehrwertsteuer.

Altfälle:


Es handelt sich um eine Klarstellung der bestehenden Rechtslage. Die Beurteilung des BFH ist somit auch auf Altfälle anwendbar. Gerade Unternehmen, die in der Vergangenheit viele Abmahnungen versendet haben, sollten daher prüfen inwieweit diese Sachverhalte in noch nicht abgeschlossene Steuerzeiträume fallen.

 

Verfasser: RA/FA Falco Henkel

10.08.2017