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Einkaufsgutschein als Gegenleistung für Kundenbewertung unzulässig

Unternehmen bitten ihre Kunden häufig um Abgabe einer Bewertung auf sozialen Netzwerken. Da derartige Bewertungen einen großen Werbewert haben, bieten Unternehmen häufig auch Rabatte oder Einkaufsgutscheine für die Abgabe einer Bewertung an.

Dass ein solches "erkaufen" einer Bewertung wettbewerbswidrig sein kann, hat das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung nochmals klargestellt (OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2013 – 4 U 48/13).

Hintergrund der Entscheidung:

Eine Onlinedruckerei bat ihre Kunden nach einer Bestellung per E-Mail, die Leistungen der Druckerei auf sozialen Netzwerken zu bewerten. Für jede Bewertung stellte sie einen Einkaufsgutschein in Höhe von 25 EUR bis zu einer Gesamtsumme von 125 EUR in Aussicht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das in erster Instanz mit der Sache befasste Landgericht Münster (LG Münster, 19. Februar 2013, Az: 25 O 109/12) verurteilte die Druckerei zur Unterlassung. Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung in der Berufung.

Das Gericht stellte fest, dass ein Unternehmen zwar mit Kundenbewertungen und anderen Referenzschreiben werben darf, dies jedoch nur dann, wenn diese Bewertungen nicht "erkauft" seien bzw. in der Bewertung explizit auf den Umstand der Bezahlung hingewiesen wird.

Die von der Onlinedruckerei vorgenommene Werbung verstoße damit gegen § 5 Abs. 1, Satz 2, Nummer 1 UWG, da sie eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise verursache.

Praxistipp

Die Bitte an Kunden, eine Bewertung - insbesondere auf sozialen Netzwerken - für das Unternehmen abzugeben, bleibt zulässig, solange diese Bitte nicht mit geldwerten Vorteilen verbunden wird.

Das Urteil zeigt jedoch, dass man sich auf keinen Fall darauf verlassen sollte, dass eine Werbemaßnahme zulässig ist, nur weil sie von vielen Unternehmen durchgeführt wird. Tatsächlich hatte das OLG Hamm schon 2010 die Wettbewerbswidrigkeit einer solchen Werbung in einem ähnlichen Fall bestätigt (OLG Hamm, Urteil vom 23. November 2010 - 4 U 136/10, I-4 U 136/10).

Gerne überprüfen wir diese und andere Ihrer Werbemaßnahmen auf deren rechtliche Zulässigkeit.

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Kontaktieren Sie uns!

Verfasser: RA Falco Henkel

02.12.2014