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Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) haben Anbieter von geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien entsprechende Anbieterinformationen auf der Webseite vorzuhalten.
Nach § 55 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (RStV) haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, entsprechende Anbieterinformationen auf der Webseite vorzuhalten.
Die Regelungen gelten übrigens auch für ausländische Anbieter, soweit sich deren Webangebot bestimmungsgemäß an deutsche (Kunden) wendet (vgl. LG Frankfurt a.M. Urteil v. 28.03.2003 - Az.: 3-12 O 151/02).
Aussagekräftige gerichtliche Entscheidungen zu einer Abgrenzung der beiden Vorschriften liegen zurzeit noch nicht vor.
In der Gesetzesbegründung zum TMG steht, dass das TMG die "wirtschaftsbezogenen Bestimmungen" regeln soll. Dies hilft bei dem Versuch einer Abgrenzung der Vorschriften des TMG und des RStV jedoch nicht wirklich weiter. Weiter steht in § 1 Abs. 4 TMG, dass sich die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen aus dem RStV ergeben. Dies bezieht sich aber wohl nur auf die Inhaltsbezogenen Vorschriften des RStV (z.B. Verpflichtung zur Einhaltung journalistischer Grundsätze) zu denen die Impressumspflicht nicht zählt.
Nach dem Sinn und Zweck der Gesetze gefragt, ließe sich anführen, dass der RStV nur auf solche Telemedien Anwendung finden soll, in denen journalistisch-redaktionelle Inhalte angeboten werden. Eine entsprechende Vorschrift bezüglich des Anwendungsbereichs wurde jedoch in den RStV nicht aufgenommen. An mehreren Stellen im RStV werden Vorgaben für Telemedien genannt, die im zweiten Absatz der Vorschriften für journalistsisch-redaktionelle Inhalte konkretisiert werden. Daher liegt der Schluss nahe, dass sich die Absätze, in denen die journalistsich-redaktionellen Inhalte nicht genannt werden auf jeden beliebigen Inhalt beziehen. Mithin wäre der RStV grundsätzlich auf alle Telemedien anwendbar.
Um Angesichts dieser Abgrenzungsschwierigkeiten rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen, sollte man daher davon ausgehen, dass auf ein und dieselbe Webseite sowohl das TMG, als auch der RStV Anwendung finden kann.
Daher sollte zunächst mit den Vorraussetzungen des § 55 RStV begonnen werden, demnach müssen alle Webseiten die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen ein Impressum führen. Kommt man hier zu dem Ergebnis, dass die Webseite einer Impressumspflicht nach § 55 RStV nicht unterliegt, da der Inhalt der Webseite ausschließlich persönlichen Zwecken dient, sind die Voraussetzungen des § 5 TMG zu prüfen. Auch wenn die Webseite nur persönlichen oder familiären Zwecken dient, kann sich eine Impressumspflicht nach § 5 TMG ergeben, wenn die Webseite geschäftsmäßig angeboten wird.
Grundsätzlich ist jede nachhaltige Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht als geschäftsmäßig zu bezeichnen. Lediglich rein private Angebote sollen davon ausgenommen sein.
Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit wird von den Gerichten sehr weit ausgelegt. Geschäftsmäßigkeit soll demnach schon dann vorliegen, wenn der Anbieter mit der Webseite einen beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck fördert, wobei Gewinnabsicht, Entgeltlichkeit oder ein Wettbewerbsverhältnis nicht Voraussetzung sind. Damit genügt nach Meinung einiger Gerichte bereits die Schaltung von Bannerwerbung auf einer ansonsten rein privaten und nicht kommerziellen Webseite um eine Geschäftsmäßigkeit anzunehmen. Die bloße Verlinkung auf andere kommerzielle Webseiten soll hingegen nicht genügen (vgl. OLG Schleswig Urt. v. 19.12.2000 - Az.: 6 U 51/00).
Etwas anderes soll sich auch nicht aus dem im TMG neu eingefügten Zusatz „in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ ergeben (vgl. OLG Hamburg Entscheidung v. 3.04.2008 - Az.: 3 W 64/07).
Als Telemedien werden nicht nur eigene Webseiten klassifiziert, sondern auch Unterauftritte auf Telemedien eines übergeordneten Anbieters wie eBay.
In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass die einzelnen Anbieter bei eBay, sofern sie dort geschäftsmäßig auftreten, für ihre Unterseiten impressumspflichtig sind, obwohl sie das "übergeordnete" Portal unter "ebay.de" oder vergleichbaren Seiten nicht selber betreiben (vgl. OLG Düsseldorf Urteil v. 18.12.2007 - Az.: I-20 U 17/07).
Umstritten ist, ab wann bei derartigen Auktionsplattformen ein geschäftsmäßiges Handeln vorliegt. Zweifellos ist das Handeln auf Erlangung eines Entgeltes ausgerichtet. Fraglich ist lediglich wann eine gewisse Nachhaltigkeit des Handelns angenommen werden kann. Da die Auktionen jeweils nur eine beschränkte Dauer haben und als solche nie nachhaltig sind, wird von den Gerichten auf die Menge der Auktionen abgestellt. Zu der Frage ab wie vielen Verkäufen man bei eBay geschäftsmäßig handelt und somit auch als Unternehmer angesehen wird, gibt es eine ganze Reihe widersprüchlicher Urteile. So wurde Geschäftsmäßigkeit schon bei der Versteigerung von 10 neuen Markenartikeln angenommen (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2007 - Az.: 2/03 O 192/07). Andererseits verneinte ein Gericht die Geschäftsmäßigkeit bei 1.700 Bewertungen, da noch kein Status als Powerseller vorlag (vgl. Urteil des LG Coburg v. 19.10.2006 – Az.: 1 HK O 32/06).
Um sich rechtlich abzusichern, sollten also alle Nutzer von Auktionsplattformen die Anbieterdaten hinterlegen, soweit sie nicht nur sehr gelegentlich einzelne Gegenstände versteigern. Bei eBay werden seit dem 01.April 2008 die Anbieterdaten bei als gewerblich eingestuften Nutzern verpflichtend abgefragt und veröffentlicht, dies ist jedoch nur eine Hilfestellung, Unklarheiten über die Einstufung der Geschäftsmäßigkeit gehen nach wie vor zu Lasten des Nutzers.
Die Angaben sollen dem Vertragspartner eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen, einer genauen Identifizierung des Anbieters dienen und die bei Rechtsstreitigkeiten benötigten Informationen enthalten. Entsprechend ist der Name, die Anschrift und Emailadresse zu nennen. Aber z.B. auch die Umsatzsteueridentifikationsnummer und sofern vorhanden die Wirtschaftsidentifikationsnummer. Zudem ist ggf. Handels-, Vereins-, Partnerschaft- oder Genossenschaftsregisternummer anzugeben (bei ausländischen Anbietern z.B. auch die Eintragungsnummer des britischen Company House in Cardiff bei der englischen ltd.).
Daneben sind eine ganze Reihe von Angaben zu machen, abhängig davon, ob man z.B. speziellen berufsrechtlichen Regelungen unterfällt, ob man ein genehmigungspflichtiges Gewerbe betreibt oder ob man journalistisch-redaktionelle Inhalte auf seiner Webseite anbietet.
Die Frage ob das Impressum auch eine Telefonnummer enthalten muss ist umstritten. Ausdrücklich ist die Angabe einer Telefonnummer im Gesetz nicht vorgeschrieben.
Die Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer wurde aber bisher aufgrund eines Urteils des OLG Köln (Urteil v. 13.02.2004 - Az.: 6 U 109/03) bejaht. Auch das OLG Oldenburg bejahte in einer neueren Entscheidung die Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer (Beschluss v. 12.05.2006, Az.: 1 W 29/06). Das OLG Hamm hatte dies aber bereits mit Urteil vom 17.03.2004 verneint (Az.: 20 U 222/03) gegen dieses Urteil wurde Revision vor dem Bundesgerichtshof eingelegt. Da es sich bei dem Vorschriften des TMG um eine nationale Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft handelt, war diese Richtlinie bei der Auslegung der Vorschriften des TMG zu beachten. Der BGH legte daher die Frage dem europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Auslegung und Vorabentscheidung vor. Seitdem ruhte das Revisionsverfahren.
Der Generalanwalt beim EuGH kam in seinen Schlussanträgen zu dieser Frage zu dem Ergebnis, dass neben der Angabe einer Emailadresse keine weiteren Fernkommunikationswege angegeben werden müssen. In der Regel folgen die Richter des EuGH den Anträgen des Generalanwalts, so dass damit zu rechnen ist, dass die Angabe einer Telefonnummer im Impressum demnächst nicht mehr nötig sein wird. Mit einer Entscheidung ist in den nächsten Wochen zu rechnen.
Bis dahin sollte man aber um unnötige Risiken zu vermeiden weiter eine Telefonnummer im Impressum angeben. Dies kann auch eine kostenpflichtige Nummer sein.
Die Vorabentscheidung des EuGH liegt nun vor, vgl. unseren Artikel.
Nein. Die Pflicht zur Angabe einer Faxnummer wurde bereits früher verneint (OLG Hamburg Beschluss v. 05.07.2007 - Az.: 5 W 77/07). Angesichts der unter Frage 6. dargestellten Sachlage dürfte diese Frage durch die Vorabentscheidung des EuGH demnächst auch endgültig geklärt sein.
Neben der vollständigen Bezeichnung der juristischen Person (z.B. Muster GmbH; Muster GmbH & Co. KG; Muster AG) sind die Namen der vertretungsberechtigten Personen zu nennen (Geschäftsführer; Vorstand etc.).
Das kommt darauf an. Die Namensnennung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Impressum eine ladungsfähige Anschrift enthalten soll, also die Möglichkeit eröffnen soll ggf. eine Klage gegen den Anbieter einzureichen. Hierzu muss aber die Person des Beklagten feststehen. Ob dies der Fall ist, hängt aber vor allem von der Frage ab, unter welcher Rechtsform der Anbieter auftritt.
Handelt es sich bei der Betreiberin der Webseite um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Gbr), so ist grundsätzlich zumindest der Vorname eines Gesellschafters mit zu nennen (z.B. „Petra Musterfrau (Nils) Mustermann Gbr“). Bei einer juristischen Person genügt grundsätzlich die Angabe der vertretungsberechtigten Personen mit Nachnamen. Wird die Webseite allerdings von einer natürlichen Person betrieben, so ist in jedem Fall der Vor- Nachname zu nennen (vgl. Urteil des KG Berlin vom 11.04.2008 - Az.: 5 W 34/07 welches allerdings auf die Informationspflichten nach der BGB – InfoV abstellte).
Es kommt darauf an. Das TMG schreibt dies zwar nicht vor, dort ist nur von der Adresse die Rede, unter der man niedergelassen ist, was bei mehreren Niederlassungen auf die Angabe des Hauptsitzes schließen lässt.
Für Unternehmen gelten beim Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern aber auch die Informationspflichten nach § 1 BGB – InfoV. Dort wird neben der Angabe der ladungsfähigen Adresse (i.d.R. die Hauptniederlassung) auch die Angabe jeder Anschrift des Unternehmers, die für die Geschäftsbeziehung von Bedeutung ist gefordert. Diese Information muss dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich mitgeteilt werden. Dies muss zwar nicht zwingend innerhalb des Impressums geschehen, es bietet sich jedoch an.
Unternehmen die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern schließen und mehrere Niederlassungen haben, sollten daher alle Anschriften in das Impressum aufnehmen.
Ja. Wenn mehrere natürliche oder juristische Personen Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, sind sie alle im Impressum zu benennen.
Werden auf der Webseite journalistisch-redaktionelle Inhalte angeboten, so ist gemäß § 55 Abs. 2 RStV ein Verantwortlicher mit Namen und Adresse zu benennen. Dies können auch mehrere Personen sein, wenn die Webseite z.B. mehrere Unterkategorien besitzt, für die jeweils eine andere Person verantwortlich ist.
Nach § 55 Abs. 2 RStV sind darunter insbesondere solche Inhalte zu verstehen, die vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben. Daneben sollen laut Gesetzesbegründung auch solche Inhalte betroffen sein, die massen-kommunikativen Charakter haben und als elektronische Presse beschrieben werden können. Hierunter können nicht nur Texte fallen, sondern auch alle Formen von Hör- und Videobeiträgen.
Als journalistisch-redaktionelle Inhalte dürften daher alle Inhalte angesehen werden können, die der öffentlichen Meinungsbildung oder Berichterstattung dienen.
Neben Onlinezeitungen, fallen hierunter auch Podcasts, Videocasts und Blogs, die sich mit bestimmten Themen auseinandersetzen, über diese berichten und damit zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen.
Daneben können auch Meinungsforen den Vorschriften des § 55 Abs. 2 RStV unterfallen (vgl. LG Hamburg Urteil v. 27.04.2007 - Az.: 324 O 600/06) hier wurde die Haftung des Forenbetreibers für Inhalte Dritter angenommen, da den Betreiber als Anbieter von redaktionell gestalteten Angeboten besondere Sorgfaltspflichten träfen. Mithin wurde das Forum im Rahmen der Entscheidung als Angebot redaktioneller Inhalte i.S.d. RStV angesehen).
Angegeben werden muss nur die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a UStG, wenn man eine solche besitzt. Die allgemeine Steuernummer muss nicht angegeben werden und sollte aus datenschutzrechtlichen Gründen auch auf keinen Fall angegeben werden (vgl. LG Frankfurt a.M. Urteil v. 28.03.2003 - Az.: 3-12 O 151/02).
Nein. In den relevanten Vorschriften zur Anbieterkennzeichnung von Telemedien steht an keiner Stelle das Wort "Impressum". Es wird lediglich verlangt, die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Dies kann auch dadurch geschehen, dass die Informationen auf jeder Seite erscheinen ohne extra verlinkt zu sein. Wenn die Informationen allerdings auf einer eigenen Seite abgelegt sind und von den übrigen Seiten mittels Link auf die Informationen verwiesen wird, so muss der Link entsprechend aussagekräftig sein.
Als ausreichend haben sich in Rechtssprechung und Praxis die Begriffe "Impressum", "Kontakt", "Wir über uns", "Anbieterkennung", "Anbieter", "Verantwortlich nach RStV", "Pflichtangaben nach TMG" sowie bei eBay die "mich" Seite herausgestellt.
Der Begriff Impressum ist dabei allerdings der gebräuchlichste und wird von allen Gerichten als ausreichend angesehen.
Das Gesetz verlangt, die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Diese Vorgaben wurden durch mehrere gerichtliche Entscheidungen konkretisiert. So soll es genügen, wenn die Informationen zur Anbieterkennzeichnung zwei Klicks von der Hauptseite entfernt angegeben sind (vgl. OLG München Urteil v. 11.09.2003 - Az.: 29 U 2681/03). Dies dürfte allerdings nur zutreffen, wenn die Linkfolge darauf schließen lässt, dass man dort die relevanten Daten findet. So waren in dem genannten Fall die Informationen von der Hauptseite über die Link „Kontakt“ und den Unterlink „Impressum“ zu finden. Vier Klicks sollen jedenfalls nicht mehr genügen (vgl. LG Düsseldorf Urteil v. 29.01.2003 - Az.: 34 O 188/02).
Auch wenn der Link "Impressum" erst nach einem aufwendigen Scrollen über vier Bildschirmseiten auffindbar ist, soll dies den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen (vgl. OLG München Urteil v. 12.02.2004 - Az.: 29 U 4564/03).
Für die rechtssichere Gestaltung der Webseite, sollten die Anbieterinformationen daher unter dem Link „Impressum“ von jeder Seite des Webauftritts erreichbar sein. Der Link sollte deutlich sichtbar angebracht werden und ohne scrollen zu erreichen sein.
Nein. Die Anbieterinformationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein, dies gilt auch bei einem Abruf der entsprechenden Webseite mittels mobilen Endgeräten (z.B. Handy, PSP o.ä.) – zumindest dann, wenn die betreffende Webseite bestimmungsgemäß auch auf solchen Geräten abgerufen werden soll. Diese mobilen Endgeräte verwenden aber häufig spezielle Protokolle zur Übertragung und Anzeige der Seiteninhalte. Dabei werden aus Gründen der Verbesserung der Übertragungsgeschwindigkeiten z.B. bei dem verbreiteten Wireless Application Protocol (WAP) in die Webseite eingebundene externe Bilddateien nicht mit eingeblendet.
Dementsprechend hat das OLG Frankfurt a.M. mit Beschluss v. 06.11.2006 - Az.: 6 W 203/06 entschieden, dass die Darstellung der Anbieterinformation auf eBay innerhalb einer externen Bilddatei nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, da diese auf mobilen Endgeräten nicht angezeigt wird.
Die Nichteinhaltung der Impressumspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 50.000 € geahndet werden kann. Die Gefahr in diesem Bereich wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt zu werden ist jedoch gering.
Wesentlich größer ist die Gefahr kostenpflichtig durch einen Konkurrenten, von Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverbände abgemahnt zu werden. Solche Abmahnungen sind insbesondere bei einer Geschäftstätigkeit auf eBay, Amazon oder anderen Verkaufs- und Versteigerungsplattformen an der Tagesordnung. Häufig werden aber auch Webshopbetreiber und Webdienstleister abgemahnt.
Ja. Zunächst ist zu klären, ob den Abgemahnten überhaupt eine Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung trifft. Dies kann in Einzelfällen, insbesondere bei Privatverkäufen auf Internetauktionsplattformen fraglich sein. In der Regel scheitert die Abmahnung - aufgrund der oben zur Impressumspflicht auf eBay genannten Rechtssprechung - jedoch nicht schon an dieser Frage.
Es ist jedoch umstritten, inwieweit die Verletzung der Vorschriften zur Anbieterkennzeichnung überhaupt wettbewerbsrechtliche Relevanz hat. Zu dieser Frage sind eine Vielzahl von widersprüchlichen Urteilen ergangen. Die wohl mittlerweile herrschende Rechtsprechung sieht aber in einem Verstoß gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung grundsätzlichen einen Wettbewerbsverstoß.
Dieser Wettbewerbsverstoß muss allerdings auch erheblich sein, um zu einer Abmahnung zu berechtigen. So hatte das OLG Koblenz mit Urteil v. 25.04.2006 - Az.: 4 U 1587/05 festgestellt, dass die unterlassene Angabe der Aufsichtsbehörde im Impressum zu keinem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch führt, da einem solchen Verstoß die nötige Erheblichkeit fehle. In gleicher Weise entschied auch das OLG Hamburg (Urteil v. 03.04.2007 - Az.: 3 W 64/07).
Allgemein kann man sagen, je geringer der Verstoß gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung ist, desto besser stehen die Chancen sich erfolgreich gegen eine Abmahnung zur Wehr zu setzen. Ist der Verstoß jedoch geeignet, den Betreiber der Webseite in der Anonymität des Netzes "abtauchen" zu lassen, wird in der Regel ein abmahnfähiger Verstoß vorliegen.
Aber auch wenn ein abmahnfähiger Verstoß vorliegt, sollte eine solche Abmahnung immer von einem auf diesen Bereich spezialisierten Anwalt überprüft werden. Häufig sind in einem solchen Fall die Gegenstandswerte, nach denen sich die gegnerischen Anwaltskosten berechnen überhöht und die eingeforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu weit formuliert.
Sie haben eine Abmahnung erhalten oder haben weitere Fragen zum Thema Webimpressum? Kontaktieren Sie uns!
Marken sind Kennzeichen, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen verschiedener Unternehmen unterscheidbar zu machen.
Neben dieser Herkunftsfunktion erfüllen Marken aber auch noch andere Zwecke. Üblicherweise werden hierzu die Qualitätsfunktion, die Werbefunktion, die Kommunikationsfunktion und die Investitionsfunktion genannt. Diese sind eng mit der Wertschätzung des Verkehrs für die Marke verknüpft. (Vgl. EuGH, C-487/07 – L´Oréal/Bellure; BGH, I ZR 33/10 – GROßE INSPEKTION FÜR ALLE; EuGH, C-323/09 - Interflora).
Da praktisch alles, was als Unterscheidungsmerkmal für Waren und Dienstleistungen verschiedener Unternehmen dienen kann, auch als Marke angemeldet werden kann, sind der Phantasie hier kaum Grenzen gesetzt.
Das MarkenG nennt z.B. Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen.
Gängige Markenformen sind:
Wortmarken: Diese bestehen aus einem reinen Schriftzug, mit einer oder mehreren Buchstabenkombinationen. Z.B.: „Mercedes“ oder „Faber-Castell“. Auch einzelne Buchstaben- oder Zahlen-(kombinationen) sind schutzfähig, wie z.B. 4711 oder WDR.
Bildmarken: Diese bestehen aus Bildern, Abbildungen oder Logos ohne textliche Zusätze. z.B.: der Mercedes Stern.
Wort-Bild-Marken: Diese bestehen aus einer Kombination von Buchstabenfolgen und einem grafischen Element, wobei das grafische Element auch die besondere Gestaltung des Schriftzuges sein kann, wie etwa bei dem berühmten Coca-Cola Schriftzug.
Weniger gängige Markenformen sind z.B.:
Dreidimensionale Marken: Diese werden in Ihrer dreidimensionalen Erscheinungsform geschützt, wie z.B. die quadratische Schokoladentafel von Ritter-Sport.
Klang- oder Hörmarken: Diese schützen ein bestimmtes Klangbild ( Tonfolge, Melodie, Jingle),
Abstrakte Farbmarken: Diese schützen alleine einen bestimmten Farbton, unabhängig von der Form seiner Verwendung, was allerdings nur in seltenen Ausnahmefällen möglich ist, da Farben grundsätzlich Gemeingut sind. Eine bekannte Farbmarke ist das "margenta/grau" der Deutschen Telekom.
Weitere denkbare Markenformen sind z.B. die „Kennfadenmarke“, die „Positionsmarke“, die „Bewegungsmarke“, die „Duftmarke“ oder die „Lichtmarke“.
Wer ein Kennzeichen nutzt, kann sich zwar mitunter auch ohne gesonderte Eintragung auf einen gewissen Markenschutz oder Namensrecht berufen, z.B. bei geschäftlichen Bezeichnungen oder für im Verkehr durchgesetzte Marken. Ein solcher Schutz ist jedoch häufig inhaltlich und räumlich beschränkt. Hinzu kommen Beweisprobleme im Hinblick auf die erstmalige Aufnahme der Nutzung, deren tatsächlichem Umfang oder der Verkehrsgeltung.
Die eingetragene Marke hingegen bietet dem Inhaber den vollen Markenschutz für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen ab dem Anmeldetag in dem gesamten Eintragungsgebiet. Dabei muss der Inhaber der Marke diese zunächst nicht einmal tatsächlich für die benannten Waren und Dienstleistungen verwenden, da für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Anmeldung eine Benutzungsschonfrist gilt.
Die klare Empfehlung lautet daher: Tragen Sie das gewünschte Kennzeichen am besten noch vor der ersten Aufnahme der Verwendung als Marke ein.
Nicht eintragungsfähig sind insbesondere Zeichen, die aus praktischen Gründen einer Eintragung nicht zugänglich wären oder deren Schutz sinnlos wäre oder die Interessen der Allgemeinheit schädigen würde.
So sind z.B. Zeichen nicht eintragungsfähig, die sich nicht grafisch darstellen lassen. Diese Einschränkung ist jedoch missverständlich, da auch Zeichen, die als solche grafisch nicht wahrnehmbar sind, eintragungsfähig sind, wenn diese bei der Anmeldung mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen klar und eindeutig bestimmbar gemacht werden. (Vgl. EuGH, C-273/00 – „Sieckmann Kriterien“).
Auch Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, können nicht als Marken eingetragen werden.
Weiter von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
Die Markenämter tragen Ihr Zeichen als Marke ein, wenn dieses abstrakt markenfähig ist und keine absoluten Schutzhindernisse, wie z.B. ein Freihaltebedürfnis vorliegt. Die Markenämter prüfen aber nicht das Vorliegen sog. relativer Eintragungshindernisse, also das Vorliegen älterer Markenanmeldungen oder Markeneintragungen, die mit Ihrem Zeichen kollidieren. Lediglich das EUIPO übersendet Ihnen anlässlich der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke einen rudimentären Recherchebericht. Dieser kommt aber zu spät, um eine Kollision zu verhindern.
Kommt es aber zu einer solchen Kollision, so hat der Inhaber des älteren Zeichens die Möglichkeit, Widerspruch gegen Ihre Markenanmeldung einzulegen oder (auch noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist) Löschungsklage zu erheben.
Zudem droht eine Abmahnung wegen Markenverletzung, da in der Regel bereits mit der Markenanmeldung (auch ohne tatsächliche Nutzung der Marke) eine Erstbegehungsgefahr entsteht, die einen Unterlassungsanspruch bei dem Inhaber des älteren Zeichens auslöst. (Vgl. BGH, I ZR 71/12 – REAL-Chips).
Zu einer Kollision der Zeichen kommt es aber nicht erst, wenn Ihr Zeichen mit einem älteren Zeichen identisch ist und für identische Waren und Dienstleistungen eingetragen werden soll. Grundsätzlich genügt einen Verwechslungsgefahr, was bedeutet, dass auch ähnliche Zeichen, für ähnliche Waren und Dienstleistungen mit Ihrem Zeichen kollidieren können.
Schlimmstenfalls bedeutet dies, dass Sie mit Ihrer Marke bereits seit geraumer Zeit am Markt tätig sind, erhebliche Investitionen in die Bekanntheit der Marke gesteckt haben und plötzlich ein Inhaber eines älteren Rechts auftaucht und nicht nur Ihre Marke zu Fall bringt, sondern auch noch Schadensersatz für deren bisherige Verwendung fordern kann.
Sie sollten daher vor einer Markenanmeldung, jedenfalls aber vor der erstmaligen Benutzungsaufnahme nicht nur eine Identitätsrecherche durchführen, sondern eine umfassende Ähnlichkeitsrecherche, um Kollisionen weitestgehend auszuschließen.
Gerne übernehmen wir für Sie die Markenrecherche zu günstigen Festpreisen.
Nein. Auch eine noch so sorgfältig durchgeführte Markenrecherche bietet keine 100%ige Sicherheit, dass Ihre Marke zum Anmeldezeitpunkt nicht mit einer verwechslungsfähigen Marke kollidiert.
Dies hat verschiedene Gründe. So kann zum einen nicht ausgeschlossen werden, dass zwischen Durchführung der Markenrecherche und der Anmeldung Ihrer Marke nicht ein Dritter ein kollidierendes Zeichen anmeldet. Deshalb sollte zwischen der Markenrecherche und der Anmeldung Ihrer Marke möglist wenig Zeit vergehen.
Ein weiterer Grund ist, dass nicht jede bereits angemeldete Marke sofort in den Markenregistern verzeichnet und somit recherchierbar ist. Zum Zeitpunkt der Markenrecherche können also bereits ältere Markenanmeldungen kollidierender Zeichen vorhanden sein, die aber bei der Recherche nicht auftauchen, selbst, wenn genau nach dieser Zeichenfolge gesucht wurde.
Schließlich gibt es für die Frage, ob zwei Zeichen verwechslungsfähig sind, keine festen Grenzen. Eine sorgfältige Markenrecherche umfasst daher auch entferntere Zeichen, die auf den ersten Blick noch keine Verwechslungsgefahr in sich bergen. Nur so kann eine ausreichende Risikobewertung vorgenommen werden. Aber auch dann wird man nie alle denkbaren Kombinationen erfassen, die möglicherweise einestages von einem Gericht als verwechslungsfähig eingestuft werden.
Abschließend zeigt aber die Erfahrung, dass eine sorgfältige Markenrecherche vor einer Markenanmeldung das Risiko von Markenkollisionen drastisch reduziert. Eventuell verbleibende Fälle spielen sich dann meistens nur noch in einem entferten Ähnlichkeitsbereich ab, so dass es entweder gar nicht zu Streitigkeiten kommt, Angriffe abgewhert werden können oder mit Abgrenzungsvereinbarungen abgeholfen werden kann.
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Nein, eine solche Pflicht besteht nicht. Es ist aber absolut sinnvoll, regelmäßig zu überwachen, ob Dritte zu Ihrer Marke identische oder verwechslungsfähige Zeichen anmelden oder nutzen.
Da ist zum einen das naheliegende Argument: Sie haben die Marke angemeldet, um diese exklusiv für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nutzen zu können. Die Anmeldung hindert Dritte jedoch nicht, identische oder ähnliche Zeichen zu nutzen oder anzumelden. Auch die Markenämter prüfen solche Kollisionen nicht von Amts wegen. Sie müssen also selbst tätig werden, um Ihre Rechte zu schützen. Der erste Schritt hierzu ist die Markenüberwachung. Durch diese können Sie reagieren, bevor ein Konkurrent Ihre Marke nachhaltig missbraucht. Oder wollen Sie warten, bis der Markenmissbrauch Sie bereits so schädigt, dass Sie es auch ohne vorsorgliche Recherche merken?
Es gibt aber auch einige rechtliche Gründe, warum Sie das Aufkommen identischer oder ähnlicher Marken im Markt verhindern sollten: So gilt z.B., dass die sog. Kennzeichenkraft eines Zeichens um so geringer ist, je mehr ähnliche Marken auf dem Markt sind. Durch eine solche Verwässerung Ihrer Marke fällt es dann Konkurrenten zunehmend leichter, ähnliche Marken anzumelden, da sich die angesprochenen Verkehrskreise an das Nebeneinander ähnlicher Marken gewöhnt haben. Der Wert Ihrer Marke sinkt somit spürbar.
Zudem kann eine frühzeitige Entdeckung von kollidierenden Markenanmeldungen Geld sparen. So bietet die Einlegung eines Widerspruchs eine vergleichsweise günstige, aber eben zeitlich beschränkte Möglichkeit, hiergegen vorzugehen. Eine später noch mögliche Löschungsklage ist wesentlich teurer.
Schlimmstenfalls kann sogar eine Verwirkung von Ansprüchen des Markeninhabers drohen. Dies ist zwar selbst bei grob fahrlässiger Unkenntnis noch nicht der Fall, wohl aber, wenn man sich einer Kenntnis bewusst verschließt. Wer also nicht riskieren will, dass der Gegner in einem späteren Verletzungsfall vorträgt, die parallele Nutzung seiner verletzenden Marke wäre derart offensichtlich gewesen, dass Sie sich praktisch der Kenntnis verschlossen haben, sollte solche Fälle mit einer Markenrecherche vermeiden.
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Der Inhaber einer Marke hat das ausschließliche Recht, das Zeichen für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen zu verwenden.
Dritten ist es daher insbesondere untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke, im geschäftlichen Verkehr identische oder verwechslungsfähige Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen.
In einem solchen Fall ist es Dritten verboten,
Gegen Verletzer können Sie ggfs. im Wege eines Amtsverfahrens vorgehen (z.B. bei einer kollidierenden Markenanmeldung im Wege des Widerspruchs). Außergerichtlich steht Ihnen zudem der Weg über eine Abmahnung offen. Gerichtlich können Sie zumeist durch eine einstweilige Verfügung oder im Klageverfahren vorgehen. Neben Unterlassungsansprüchen stehen Ihnen im Fall der Markenrechtsverletzung regelmäßig auch Auskunftsansprüche und Ansprüche auf Schadensersatz und Übernahme der Rechtsverfolgungskosten zu.
Gerne übernehmen wir für Sie die Markenverteidigung und gehen konsequent und mit großer Erfahrung gegen Rechtsverletzer vor. Kontaktieren Sie uns.
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